Haftungsausschluss |
Haftungsausschluss - Haftungsbegrenzung - Unterwerfungsklausel
Die Verantwortung für die Entscheidung eines Bootsführers, an einer
Wettfahrt teilzunehmen oder sie fortzusetzen, liegt allein bei ihm, er übernimmt
insoweit auch die Verantwortung für seine Mannschaft. Der Bootsführer
ist für die Eignung und das richtige seemännische Verhalten seiner
Crew sowie für die Eignung und den verkehrssicheren Zustand des gemeldeten
Bootes verantwortlich.
Der Veranstalter ist berechtigt, in Fällen höherer Gewalt oder aufgrund
behördlicher Anordnungen oder aus Sicherheitsgründen, Änderungen
in der Durchführung der Veranstaltung vorzunehmen oder die Veranstaltung
abzusagen. In diesen Fällen besteht keine Schadenersatzverpflichtung des
Veranstalters gegenüber dem Teilnehmer, sofern der Veranstalter den Grund
für die Änderung oder Absage nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig
herbeigeführt hat.
Eine Haftung des Veranstalters, gleich aus welchem Rechtsgrund, für Sach-
und Vermögensschäden jeder Art und deren Folgen, die dem Teilnehmer
während oder im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Veranstaltung durch
ein Verhalten des Veranstalters, seiner Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder
Beauftragten entstehen, ist bei der Verletzung von Pflichten, die nicht Haupt-
/bzw. vertragswesentliche Pflichten (Kardinalpflichten) sind, beschränkt
auf Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht
wurden.
Bei der Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung des Veranstalters in
Fällen einfacher Fahrlässigkeit beschränkt auf vorhersehbare,
typischerweise eintretende Schäden. Soweit die Schadenersatzhaftung des
Veranstalters ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, befreit der Teilnehmer
von der persönlichen Schadenersatzhaftung auch die Angestellten - Arbeitnehmer
und Mitarbeiter - Vertreter, Erfüllungsgehilfen, Sponsoren und Personen,
die Schleppfahrzeuge, Sicherungsfahrzeuge oder Bergungsfahrzeuge bereitstellen,
führen oder bei deren Einsatz behilflich sind, sowie auch alle anderen
Personen, denen im Zusammenhang mit der Durchführung der Veranstaltung
ein Auftrag erteilt worden ist.
Die gültigen Wettfahrtregeln der ISAF, die Ordnungsvorschriften Regattasegeln
und das Verbandsrecht des DSV, die Klassenvorschriften sowie die Vorschriften
der Ausschreibung und Segelanweisung sind einzuhalten und werden ausdrücklich
anerkannt."
Es wird mit der Meldung bestätigt, dass
der/die Teilnehmer 15 Minuten ohne Schwimmhilfe schwimmen kann.
Bei Sturmwarnung, Vorwarnung (Blicklicht am Ufer) oder bei zeigen der Flagge Y auf einem Boot der Wettfahrtleitung müssen von allen Seglern Schwimmwesten angelegt werden.